PPWR stuft Tee- und Kaffeebeutel erstmals als Verpackungen ein
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Die Europäische Verpackungsverordnung (PPWR) nimmt in Artikel 3 durchlässige Tee- und Kaffeebeutel sowie bestimmte Einzelportionseinheiten erstmals ausdrücklich in die Definition von Verpackungen auf.
Hintergrund für die Einstufung als Verpackung ist laut PPWR das Entsorgungsverhalten der Verbraucher. Tee- und Kaffeebeutel sowie entsprechende Einzelportionseinheiten würden in der Praxis gemeinsam mit den Produktrückständen entsorgt, wodurch Kompostierungs- und Recyclingströme verunreinigt werden könnten.
Gleichzeitig sieht Artikel 9 PPWR vor, dass bestimmte dieser Verpackungen ab Februar 2028 kompostierbar sein müssen. Damit treffen bei den betroffenen Produkten zwei Vorgaben der PPWR zusammen: Sie werden als Verpackungen eingestuft und müssen zugleich die vorgesehenen Anforderungen an die Kompostierbarkeit erfüllen.
Aus Sicht der Tee- und Kaffeewirtschaft sollte die Bioabfallbehandlung für die betroffenen Produkte verbindlich im VerpackDG festgeschrieben werden. Im parlamentarischen Verfahren wurde der Entsorgungsweg bereits gegenüber dem ursprünglichen Kabinettentwurf geändert. Während danach eine Entsorgung über die Gelbe Tonne vorgesehen gewesen wäre, stellt die vom Bundestag am 11. Juni beschlossene Fassung nach Angaben des Bundesumweltministeriums sicher, dass bestimmte Brühhilfen wie durchlässige Tee- und Kaffeebeutel weiterhin – abhängig von den kommunalen Vorgaben – über den Bio- oder Restmüll entsorgt werden.